materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 296/2018
Grünflächen und Gartenanlagen
§ 4.
(1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,3293 €, für das Bewässern 0,3414 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,5883 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnlichen Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 10,72 € zu errechnen ist.
(3) Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018
Gesetzesnummer
20010049
Dokumentnummer
NOR40199093
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