§ 4 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 162/2026

Weihnachtsremuneration

§ 4.

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20012562

Dokumentnummer

NOR40261278

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)