materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2025
Weihnachtsremuneration
§ 4.
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
20012632
Dokumentnummer
NOR40262950
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