§ 4.
Die nach § 3 errechneten Beträge sind ab einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den nächsten vollen Schilling aufzurunden, Restbeträge unter 50 g sind zu vernachlässigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Gesetzesnummer
10008786
Dokumentnummer
NOR12105764
alte Dokumentnummer
N6199117719J
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