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§ 4 Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Weihnachtsremuneration

§ 4

Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Lehrlinge, die am 31. Dezember noch kein volles Jahr im Betrieb sind, erhalten den aliquoten Teil. Zur Berechnung der Weihnachtsremuneration wird die im Zeitpunkt der Fälligkeit zustehende wöchentliche Lehrlingsentschädigung herangezogen. Die Weihnachtsremuneration ist am 15. November auszubezahlen. Wird das Lehrverhältnis gelöst, so erhält der Lehrling den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

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