§ 4.
(1) Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur Verteilung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10007029
Dokumentnummer
NOR12076700
alte Dokumentnummer
N5199010704H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
