§ 4 Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1990

§ 4.

(1) Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10007029

Dokumentnummer

NOR12076700

alte Dokumentnummer

N5199010704H

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