§ 4 Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.1990

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).

§ 4.

Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 10. April 1990 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest durch die Anzahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, ist das Kontingent bzw. dessen Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10007041

Dokumentnummer

NOR12076822

alte Dokumentnummer

N5199011615J

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