§ 4 Festlegung der Schulen und Studienrichtungen, die bestimmten Handwerken entsprechen

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

§ 4.

Kommt zu den in Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 158/1994 genannten Schulen eine neue Fachrichtung hinzu, so gilt die Schule der neuen Fachrichtung als jenem Handwerk entsprechend, dem eine in der Anlage 2 genannte Schule zugeordnet wird, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an der in Anlage 2 genannten Schule mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der Schule der neuen Fachrichtung übereinstimmt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10007512

Dokumentnummer

NOR12082206

alte Dokumentnummer

N5199434313J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)