§ 4.
Kommt zu den in Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 158/1994 genannten Schulen eine neue Fachrichtung hinzu, so gilt die Schule der neuen Fachrichtung als jenem Handwerk entsprechend, dem eine in der Anlage 2 genannte Schule zugeordnet wird, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an der in Anlage 2 genannten Schule mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der Schule der neuen Fachrichtung übereinstimmt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
10007512
Dokumentnummer
NOR12082206
alte Dokumentnummer
N5199434313J
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