Besondere Eintragungen
§ 4.
Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:
- 1. Ehepakte;
- 2. die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);
- 3. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
- bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:
- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
- 5. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
- 6. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;
- 7. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
10002997
Dokumentnummer
NOR40204953
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