Begriffsbestimmungen
§ 4.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- 1. „Emission“ die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage in die Luft
- 2. „Emissionsgrenzwert“ die höchstzulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die je Volumeneinheit des Abgases in die Luft abgeleitet werden darf, ausgedrückt als Massenkonzentration in der Einheit mg/Nm3
- 3. „Stickstoffoxide“ (NOx) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)
- 4. „Staub“ in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben
- 5. „Feuerungsanlage“ jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen
- 6. „bestehende Feuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, auf die sich eine vor dem 19. Dezember 2017 erteilte Genehmigung erstreckt, sofern die Feuerungsanlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde
- 7. „neue Feuerungsanlage“ eine andere als eine bestehende Feuerungsanlage
- 8. „Motor“ einen Gasmotor, Dieselmotor oder Zweistoffmotor
- 9. „Gasmotor“ einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Motor mit Fremdzündung des Brennstoffs
- 10. „Dieselmotor“ einen nach dem Dieselprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs
- 11. „Zweistoffmotor“ einen Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet
- 12. „Gasturbine“ jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung
- 13. „Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (zu denen auch Kraftstoffe zählen)
- 14. „Standardisierte Brennstoffe“ Brennstoffe, deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale in technischen Regelwerken festgelegt sind
- 15. „Raffineriebrennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks
- 16. „Abfall“ Abfall im Sinne des § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2019
- 17. „Biomasse“
- a) Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können
- b) nachstehende Abfälle:
- aa) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft
- bb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird
- cc) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird
- dd) Korkabfälle
- ee) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören
- 18. „Gasöl“
- a) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 oder 2710 20 19 oder
- b) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350° C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen
- die flüssigen Brennstoffe Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht – schwefelarm, Heizöl extra leicht – schwefelfrei, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe zählen zu Gasöl
- 19. „Schweröl“
- a) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 oder 2710 20 39 oder
- b) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter Z 18 genannten Gasöle, die aufgrund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft
- die flüssigen Brennstoffe Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht zählen zu Schweröl
- 20. „feste Brennstoffe“:
- a) feste Biomasse gemäß Z 17
- b) alle Arten von Braunkohle
- c) alle Arten von Steinkohle
- d) veredelte Brennstoffe:
- aa) Braunkohlenbriketts
- bb) Steinkohlenbriketts
- cc) Koks
- 21. „Erdgas“ natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen
- 22. „Biogas“ jedes methanhältige Gas, das durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet wird Klärgas und Deponiegas zählen zu Biogas
- 23. „Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, einschließlich der Reinigung der Heizflächen (Rußblasen), ohne An- und Abfahrzeiten der für den Übergang auf einen anderen Brennstoff benötigte Zeitraum zählt zur An- und Abfahrzeit
- 24. „Brennstoffwärmeleistung“ jene einer Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist
- 25. „Wärmeleistung“ die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene Wärmemenge
- 26. „Nennwärmeleistung“ (Nennlast) die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehene Wärmeleistung
- 27. „Wärmeleistungsbereich“ den vom Hersteller der Feuerungsanlage unterhalb oder bei der Nennwärmeleistung festgelegten Bereich
- 28. Verbrennungsgase“ (Abgase) die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und aus dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten
- 29. „OGC-Emissionen“ die Summe der Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff
- 30. „CO-Emission“ die Emission von Kohlenstoffmonoxid
- 31. „HCl-Emission“ die Emission von Chlorwasserstoff
- 32. „SO2-Emission“ die Emission von Schwefeldioxid
- 33. „Hochtemperaturprozesse“ Prozesse, bei denen gasförmige Wärmeträger über 100° C und flüssige Wärmeträger über 160° C erwärmt werden
- 34. „Mehrstofffeuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann
- 35. „Mischfeuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann
- 36. „PCDD/F“ polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, angegeben als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent (I-TEF) gemäß Anlage 3 AVV.
Schlagworte
Gasturbine, Destillationsstufe, Bauabfall, Kraftstoff, Anfahrzeit
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019
Gesetzesnummer
20010773
Dokumentnummer
NOR40218332
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