§ 4.
(1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.
(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
Schlagworte
Raumkosten
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10008327
Dokumentnummer
NOR40148911
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