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§ 4 Fahrgastschiffverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.2005

Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen

§ 4.

(1) Neue und vorhandene Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, müssen den Vorschriften dieser Verordnung sowie den Vorschriften des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.

(2) Alle an Bord eines Fahrzeuges befindlichen Schiffsausrüstungen gemäß Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999 in der jeweils geltenden Fassung, gelten als mit dieser Verordnung konform.

Schlagworte

Sicherheitsnorm

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000684

Dokumentnummer

NOR40067413

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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