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§ 4 EWR-Psychologengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2016

1. Art. 6 Z 13, BGBl. I Nr. 9/2016, lautet: „In § 4 Abs. 3 Z 2, § 4 Abs. 4 Z 1 und § 4 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe“ durch die Wortfolge „als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet in Abs. 3 Z 2 richtig: „als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe“. 2.Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 4.

(1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen gemäß dem Psychologengesetz 2013. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis der Qualifikation dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend einen Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(2) Unterscheidet sich die gemäß § 3 Abs. 1 abgeschlossene Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Gesundheit hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung festzulegen. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen sowie innerhalb von vier Monaten ab Einlagen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Behörde im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,

  1. 1. ob die im Ausland erworbene fachliche Qualifikation dem Erwerb der fachlichen theoretischen Kompetenz entsprechend den Lehrinhalten gemäß § 5 des Psychologengesetzes 2013 im Rahmen der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtungen und der fachlichen praktischen Kompetenz gemäß § 6 des Psychologengesetzes im wesentlichen entspricht oder,
  2. 2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufsanerkennung in der Republik Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

(3a) Wesentliche Unterschiede (Abs. 3 Z 2) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 2

  1. 1. ist die Ausübung des Berufs als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen,
  2. 2. hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und
  3. 3. ist von dem qualifizierten Berufsangehörigen gemäß Z 1 zu bewerten.

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe auszuüben, beurteilt werden.

(6) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

  1. 1. neue Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 und
  2. 2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 und 5

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für das Verfahren zur Durchführung der Prüfung der Qualifikation sowie für die Festlegung der zur Erreichung der Gleichwertigkeit zu absolvierenden Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.

1. Art. 6 Z 13, BGBl. I Nr. 9/2016, lautet: „In § 4 Abs. 3 Z 2, § 4 Abs. 4 Z 1 und § 4 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe“ durch die Wortfolge „als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet in Abs. 3 Z 2 richtig: „als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe“.

2.Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR40179898

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