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§ 4 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4.

Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Grundstücke, für die in den Berichtsperioden entgeltliche Markttransaktionen stattfinden;
  2. 2. Häuser und Wohnungen, die in den Berichtsperioden entgeltlich an private Haushalte transferiert werden;
  3. 3. Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, die eine Tätigkeit gemäß Unterklasse C 16. 23-1, Unterklasse F 41.20-1 und Unterklasse G 47.52-0 des Anhanges zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40265576

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