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§ 4 Errichtung einer Brenner Eisenbahn GmbH“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Überwachung vertraglicher Verpflichtungen

§ 4.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die von ihm betraute

Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der Gesellschaft übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage der laufenden Tätigkeitsberichte einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.

vgl. § 7 Abs. 5 und 6

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR40054195

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