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§ 4 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Aufgaben

§ 4

(1) Die Kommission hat im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragen zu erstatten, und sie ist vor Weiterleitung der Berichte der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 2 Abs. 3 WettbG an den Nationalrat anzuhören.

(2) Die Kommission hat der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober über Schwerpunkte bei Erfüllung der Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde Vorschläge zu erstatten.

(3) Die Kommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu beim Kartellgericht angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung über das Stellen eines Prüfungsantrages abzugeben. Eine solche Empfehlung muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für den Prüfungsantrag vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine begründete schriftliche Empfehlung (Unterstützung oder Ablehnung) hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben.

(4) Zu Entwürfen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für eine Geschäftsordnung der Kommission bzw. für allfällige Änderungen dieser Geschäftsordnung sowie zur beabsichtigten Amtsenthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gibt die Kommission ihre Stellungnahme ab.

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