Zoll und Außenhandel
§ 4.
(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- a) Zollabfertigung,
- b) Wesentliche Ein- und Ausfuhrbestimmungen samt tarifarischer Zoll- und Warenkunde.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Einfuhrbestimmung, Zollkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10007169
Dokumentnummer
NOR12077916
alte Dokumentnummer
N5199115889J
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