Verwaltung und Organisation
§ 4.
(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
- a) Büromaschinen und Bürohilfsmittel,
- b) Verwalten von Schriftgut, Karteien oder Dateien,
- c) Ablage, Evidenz und Registratur,
- d) Arbeitsabläufe in der betrieblichen Verwaltung,
- e) Büroorganisation.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereichs, dem der Lehrbetrieb angehört, ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Gesprächs zu führen, bei dem auch Fragen der Optimierung von Verwaltungsabläufen behandelt werden sollen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Gesetzesnummer
10007163
Dokumentnummer
NOR12077849
alte Dokumentnummer
N5199115816J
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