Chemikalienkunde und Toxikologie
§ 4.
(1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf die Beschreibung von vier Chemikalien und/oder Giften, gefährlichen oder gifthältigen Stoffen hinsichtlich der produktspezifischen Rechtsvorschriften, Definition, Kennzeichnung und Abgabe zu erstrecken.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 7.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen in bezug auf die Information und Beratung von Kunden über Anwendung, Wirkung und Verwendung von Chemikalien, Giften, gefährlichen und gifthältigen Stoffen, auf die einschlägige lateinische und internationale Nomenklatur und auf die Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften (Etikettierung) zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zehn Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Kennzeichnungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10007162
Dokumentnummer
NOR12077836
alte Dokumentnummer
N5199115802J
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