§ 4 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Prüfungsvorgang

§ 4.

(1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist, hat er diesen Nachweis ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der theoretischen Prüfung der aufsichtsführenden Person im Sinne des Abs. 4 vorzulegen. Die Prüfungskommission hat einen nach dem letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen Nachweis nicht zu berücksichtigen.

(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2) vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle in jedem Fall aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Zu dem Personenkreis, bei dem ein berufliches Interesse anzunehmen ist, gehören jedenfalls Prüfungswerber vor dem Antritt zur Prüfung, Berufsberater und Berufsschullehrer. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufsausbildungsbeirates sowie ein Vertreter des Landeshauptmannes und des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen jederzeit beizuwohnen.

(4) Die Überwachung der Prüfung und die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Prüfungskommission; mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei einzelnen Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung beim schriftlichen Teil der Prüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen; falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt dieser Vorschlag als genehmigt (aufsichtsführende Personen).

(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen eines Ordnungsverstoßes seine Identität nachzuweisen.

(6) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen; die zulässigen Mittel und Behelfe sind bekanntzugeben; auf die Folgen der Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist hinzuweisen.

(7) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen, ist er von der aufsichtsführenden Person zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die aufsichtsführende Person den Urhebern die Weiterführung der Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission hat sodann unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß von der weiteren Prüfung zu beschließen.

(8) Verspätet erschienene Prüflinge sind von der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist und die Prüflinge glaubhaft machen, daß ihr verspätetes Erscheinen ohne ihr Verschulden erfolgt ist. Prüflinge, die so verspätet zur Prüfung erscheinen, daß eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht mehr möglich ist, sind von der Prüfungskommission zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006309

Dokumentnummer

NOR12071896

alte Dokumentnummer

N51978137170

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