§ 4 Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1994

Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.

§ 4.

(1) Auf Richtmärkten gemäß § 2 sind für das im Zeitraum von Montag bis einschließlich Sonntag vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 festzustellen:

Schweinefleisch

Schweinehälften der Qualitätsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen von Schweinehälften, BGBl. Nr. 262/1994, insgesamt,

Schweinehälften der Qualitätsklassen S, E, U, R, O, P nach

Qualitätsklassen getrennt,

Hälften von Zuchtsauen.

Kalbfleisch

Kälber insgesamt,

Kälber bis 95 kg,

Kälber über 95 kg.

Rindfleisch

Hälften, jeweils nach Jungrindern, Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. Nr. 195/1994, insgesamt,

Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklassen E, U, R, O, P, nach diesen Qualitätsklassen getrennt,

Hälften von Stieren für die Qualitätsklasse R,

Hälften von Jungstieren der Qualitätsklassen U2, U3, R2, R3, O2

und O3,

Hälften von Stieren der Qualitätsklasse R3,

Hälften von Ochsen der Qualitätsklassen U2, U3, U4, R2, R3, R4, O3

und O4,

Hälften von Kühen der Qualitätsklassen U3, R2, R3, R4, O2, O3, O4, P2 und P3,

Hälften von Kalbinnen der Qualitätsklassen U2, U3, R2, R3, R4, O2, O3 und O4,

Vorderviertel, jeweils nach Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt,

Hinterviertel, jeweils nach Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt.

(2) Die Mengen sind in Kilogramm (Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht) festzustellen. Als Preise sind die Großhandelseinstandspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise) bezogen auf ein Kilogramm, festzustellen.

(3) Mengen und Preise sind nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006544

Dokumentnummer

NOR40007165

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