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§ 4 Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1978

§ 4.

(1) Soweit jener Teil des Reingewinnes der Oesterreichischen Nationalbank, über dessen Verwendung die Generalversammlung gemäß § 69 Abs. 3, letzter Satz, des Nationalbankgesetzes 1955 in der geltenden Fassung zu beschließen hat, in einem Geschäftsjahr 100 Millionen Schilling nicht erreicht, leistet die Republik Österreich der Oesterreichischen Nationalbank für dieses Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe des hierauf fehlenden Betrages, höchstens jedoch 2% pro Jahr der von der Oesterreichischen Nationalbank aufgewendeten Beträge, für die sie gemäß § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Einstellung eines Deckungswertes in ihre Aktiven berechtigt ist. Diese Vergütung ist im Zeitpunkt der Gewinnabfuhr an die Republik Österreich fällig; der um diese Vergütung erhöhte Rest des Gewinnes unterliegt der Beschlußfassung der Generalversammlung der der Oesterreichischen Nationalbank. Der vorerwähnte Betrag von 100 Millionen Schilling verändert sich jeweils um jenen Hundertsatz, um den der zum 30. Juni des jeweiligen Geschäftsjahres maßgebende Höchstrahmen für den Eskont von Bundesschatzscheinen nach § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes von dem zum 30. Juni 1971 maßgebenden Höchstrahmen abweicht.

(2) Sollte auf Grund einer Maßnahme gemäß Art. XXVI Abschnitt 3 oder gemäß Art. XXVII Abschnitt 2 des Übereinkommmens über den Internationalen Währungsfonds ein Verlust an dem gemäß § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in die Aktiven der Oesterreichischen Nationalbank eingestellten Deckungswert entstehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, einen entsprechenden Betrag als Forderung gegen den Bundesschatz in ihre Aktiven einzustellen. Das gleiche gilt für Verluste, die der Oesterreichischen Nationalbank aus Maßnahmen gemäß Art. XXIV oder gemäß Art. XXV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds erwachsen. Diese Forderungen sind im Sinne der Bestimmungen des gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 51/1963 abgeschlossenen Übereinkommens in unmittelbarem Anschluß an die in Abschnitt IV dieses Übereinkommens genannten Forderungen zu tilgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10004087

Dokumentnummer

NOR12045254

alte Dokumentnummer

N3197121441L

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