Vollziehung
§ 4.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des § 1 Abs. 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Z 2 und des § 1 Abs. 4, soweit Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10012233
Dokumentnummer
NOR12153662
alte Dokumentnummer
N9199318433L
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