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§ 4 END-VO 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Netzzugang

§ 4.

(1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netzzugang innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer bis zur Ermöglichung des Netzzugangs – zu antworten.

(2) Bei Vorliegen folgender Mindestangaben ist der Antrag als vollständig zu betrachten:

  1. 1. Name, Anschrift und Kontaktinformationen des Netzbenutzers sowie Anschrift bzw. örtliche Lage der Anlage und wenn bereits vorhanden die Zählpunktbezeichnung oder die Zählernummer;
  2. 2. gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant bzw. gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer;
  3. 3. Bei Entnehmern die Art der Nutzung und die gewünschte Inanspruchnahme des Netzes in kW;
  4. 4. Bei Anlagen von Netzbenutzern mit Stromerzeugungsanlagen die Angabe der netzwirksamen Leistung am Netzanschlusspunkt, der Engpassleistung der Stromerzeugungsanlage; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Modulspitzenleistung;
  5. 5. Art des Netzbenutzers: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser;
  6. 6. Bei Neuerrichtung, wesentlichen Änderungen oder wesentlichen Erweiterungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines befugten Gewerbetreibenden.

(3) Sind die Angaben des Netzbenutzers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend oder widersprüchlich, hat der Verteilernetzbetreiber die benötigten weiteren Angaben und Unterlagen umgehend schriftlich oder elektronisch vom Netzbenutzer anzufordern.

(4) Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

(5) Bei Anlagen, bei denen keine Messeinrichtung vorhanden ist oder diese noch zu konfigurieren ist, sind der Einbau eines Zählers bzw. die Konfigurierung und – sofern anwendbar – die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils innerhalb der folgenden Fristen vorzunehmen:

  1. 1. bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil drei Arbeitstage nach Abschluss der Anmeldung gemäß Punkt 3.3 Anhang zur Wechselverordnung 2014 (WVO 2014), BGBl. II Nr. 167/2014;
  2. 2. bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind, acht Arbeitstage nach Abschluss der Anmeldung gemäß Punkt 3.3 Anhang zur WVO 2014.

(6) Ist eine Messeinrichtung bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil vorhanden, hat der Verteilernetzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen oder aus der Ferne die Freigabe durch den Kunden zu ermöglichen. Beruft sich ein Netzbenutzer auf die Grundversorgung gemäß § 77 ElWOG 2010, verkürzt sich diese Frist auf einen Arbeitstag.

Schlagworte

Elektrizitätsabnahmevertrag, Elektrizitätsliefervertrag

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20008149

Dokumentnummer

NOR40258062

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