Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren
§ 4.
(1) Zusätzlich zu den in den § 3 Abs. 2 bis 6 und § 5 genannten Untersuchungen der Schwangeren sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft insgesamt vier Ultraschalluntersuchungen gemäßAnlage A vorgesehen.
(2) Die erste Ultraschalluntersuchung ist ab der 8. bis spätestens in der 16. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
(3) Die zweite Ultraschalluntersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
(4) Die dritte Ultraschalluntersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
(5) Die vierte Ultraschalluntersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20013273
Dokumentnummer
NOR40280444
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