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§ 4 Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2029 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011128

Dokumentnummer

NOR40239939

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