Anwendung Klimaticket Österreich
§ 4.
Auf sämtlichen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Verkehrsleistungen sind die Bestimmungen gemäß Beilage 1 und Beilage 4 anzuwenden. Die Anwendung von unternehmenseigenen Tarifen, Verbundtarifen oder sonstigen Tarifen bleibt davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
20011636
Dokumentnummer
NOR40243099
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