Anforderungen an den Kartenkörper
§ 4.
E‑cards, die mit einem Lichtbild ausgestattet werden, sind mit optischen, dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsmerkmalen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit gegen Fälschung zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
20010735
Dokumentnummer
NOR40216942
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