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§ 4 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 4

(1) Wurden bewegliche Sachen in einer öffentlichen Versteigerung oder außer einer solchen im Zuge eines Exekutions- oder Konkursverfahrens oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmann oder gegen Entgelt von jemandem erworben, dem sie der Eigentümer selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung oder in was immer für einer Absicht anvertraut hat, so gelten sie nur dann als im Sinne des § 1, Abs., entzogen, wenn der Erwerber wußte oder wissen mußte, daß es sich um entzogenes Vermögen gehandelt hat.

(2) Wurden bewegliche Sachen im gewerbsmäßigen Betriebe des Eigentümers erworben, so gelten sie nur dann als im Sinne des § 1, Abs., entzogen, wenn die Gegenleistung nicht als angemessen anzusehen ist.

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