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§ 4 DKBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1996

Zulassung zur Betriebswärterprüfung

§ 4

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Absolvierung der theoretischen Ausbildung und praktischen Verwendung zu beantragen.

(2) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Betriebswärterprüfung darf nur an einen Prüfungskommissär gerichtet sein. Dem Antrag sind Nachweise über die praktische Verwendung (Anlage 1) und gegebenenfalls über die theoretische Ausbildung anzuschließen.

(3) Der Prüfungswerber ist zur Betriebswärterprüfung zuzulassen, wenn seine praktische Verwendung den Anforderungen des § 2 genügt und seine theoretische Ausbildung dem § 3 entspricht. Die Prüfung ist innerhalb der nächsten zwei Monate ab dem Zulassungsdatum von einem Prüfungskommissär abzunehmen.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist die Wiederholung erst nach Ablauf von mindestens drei Monaten möglich. Besteht der Prüfungswerber auch die zweite Prüfung nicht, so darf er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung nicht vor Ablauf von sechs weiteren Monaten zugelassen werden. Prüfungswiederholungen sind stets bei demjenigen Prüfungskommissär oder dessen Nachfolger, der die erste Prüfung abgenommen hat, durchzuführen. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist nicht zulässig.

(5) Personen, denen das Betriebswärterzeugnis rechtskräftig entzogen worden ist, sind nicht nochmals zur Prüfung zuzulassen.

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