§ 4
Teilnahme an Apothekenbesichtigungen.
(1) Zu den Apothekenbesichtigungen, die im Auftrage der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden, ist der Amtsarzt rechtzeitig und vertraulich einzuladen; er nimmt teil, falls er nicht dienstlich verhindert ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise den Amtsarzt des Gesundheitsamtes mit der Vertretung ihres Medizinalreferenten bei den Besichtigungen beauftragen.
(3) Das Gesundheitsamt hat den Vollzug der auf Grund der Besichtigung ergangenen Bescheide und Anordnungen zu überwachen. Für die Apotheken am Sitz des Gesundheitsamtes ist hierbei die gesetzte Frist maßgebend; an auswärtigen Orten erfolgt die Überwachung gelegentlich, spätestens jedoch bei der nächsten Jahresmusterung.
(4) Die Berichte der Apothekenvorstände über die Erledigung der Besichtigungsbescheide sind unter Beifügung etwaiger Bemerkungen vom Gesundheitsamt der Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054948
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