Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO
§ 4.
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - |
| Wachtmeister |
– | 9 Jahre |
| Oberwachtmeister |
– | Abs. 3 Z 1 | ||
GL | 13 Jahre | Abs. 3 Z 2 | Stabswachtmeister |
ab FG 1 | - | Abs. 3 Z 2 | |
GL | 21 Jahre | Abs. 4 Z 1 | Oberstabswachtmeister |
FG 1 | 17 Jahre |
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FG 2 | 15 Jahre |
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ab FG 3 | 13 Jahre |
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GL | 29 Jahre | Abs. 4 Z 2 | Offiziersstellvertreter |
FG 1 | 25 Jahre |
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FG 2 | 21 Jahre |
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FG 3 und 4 | 19 Jahre |
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ab FG 5 | 17 Jahre |
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FG 2 | 31 Jahre |
| Vizeleutnant |
FG 2 | 27 Jahre | Abs. 5 Z 2 | |
FG 2 | 25 Jahre | Abs. 5 Z 1 | |
FG 3 und 4 | 25 Jahre |
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ab FG 5 | 23 Jahre |
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(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder der erfolgreiche Abschluss gleichwertiger Ausbildungen
- 1. ersetzt das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades Oberwachtmeister und
- 2. ist jedenfalls Voraussetzung zur Erreichung des Dienstgrades Stabswachtmeister oder eines höheren Dienstgrades nach Abs. 1.
(4) Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
- 1. der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
- 2. der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.
(5) Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
- 1. durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
- 2. in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.
(6) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019
Gesetzesnummer
20010227
Dokumentnummer
NOR40217030
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