§ 4 Datenmodellverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.2015

§ 4 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 3 haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1 (Wertpapier-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage C3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage C2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage C2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

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