Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß
- a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist und
- b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. b genannten Betrages nicht überschritten wird und
- c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 800 Millionen Schilling und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als 1500 Millionen Schilling beträgt.
(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a festgesetzten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
Schlagworte
§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004241
Dokumentnummer
NOR12046460
alte Dokumentnummer
N3197617140S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
