§ 4 Bundesvergabeamt - Festsetzung eines Aufwandsersatzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2007

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung, mit der für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission ein angemessener Aufwandersatz sowie für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes die Höhe der Sitzungsgelder festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 10/2003, ist für die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchgeführten Sitzungen weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20005211

Dokumentnummer

NOR40086182

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