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§ 4 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Unternehmensgegenstand

§ 4

(1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den Gesellschaften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit der Zielsetzung einer strategischen Ausrichtung.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind:

  1. 1. die Gesamtkoordination der Erstellung und Umsetzung der Unternehmensstrategien der Gesellschaften;
  2. 2. die Sicherstellung der Transparenz der eingesetzten öffentlichen Mittel.

(3) Die ÖBB-Holding AG kann überdies sämtliche Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand und ihre wesentlichen Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind. Dazu gehören im Personalwesen insbesondere strategische Maßnahmen für den Personalausgleich zwischen den Gesellschaften.

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