vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Bundes-Jugendvertretungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Zusammensetzung der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

§ 4.

Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:

  1. 1. je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz,
  2. 2. zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft,
  3. 3. zwei Vertretern der Bundesschülervertretung,
  4. 4. je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten,
  5. 5. zwei Vertretern aus dem Kreis der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit,
  6. 6. je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt und
  7. 7. je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten Österreichs.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001059

Dokumentnummer

NOR40014161

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)