§ 4 BTV-E

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

2. Abschnitt

Energieausweis

Inhalt und Form

§ 4

(1) Inhalt und Form des Energieausweises richten sich nach den Pkt 13, 14 und dem Anhang der OIB-Richtlinie 6.

(2) Dem Energieausweis sind anzuschließen:

  1. a) eine Bestätigung des Ausstellers oder der Ausstellerin über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach dieser Verordnung;
  2. b) ein Hinweis, wo der Auftraggeber oder die Auftraggeberin genauere Angaben auch zur Kosteneffizienz der im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen erhalten kann;
  3. c) eine Darstellung des im Primärenergiebedarf enthaltenen Anteils erneuerbarer Energie.

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