§ 4 BTV-E

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Ausnahmen

§ 4

Von den in den §§ 1 bis 3 festgelegten Anforderungen sind ausgenommen:

  1. 1. Bauten, die Beschränkungen des Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutzes unterliegen, wenn die Einhaltung der baurechtlich gebotenen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
  2. 2. Industriebauten, Betriebsbauten für Produktions- oder Werkstättenzwecke sowie landwirtschaftliche Betriebsbauten, bei denen der überwiegende Anteil der Energie für die Raumwärme durch innerbetriebliche Abwärme gedeckt wird;
  3. 3. Wohnbauten, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, die Nutzung innerhalb des Zeitraums März bis Oktober erfolgt und es sich dabei um keine Zweitwohnnutzung handelt;
  4. 4. frei stehende Bauten mit einer konditionierten Geschoßfläche von unter 50 m²;
  5. 5. Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen (provisorische Gebäude), mit einer geplanten Nutzungsdauer von nicht mehr als zwei Jahren.

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