§ 4 BStNG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Informationspflichten

§ 4.

Zur Information und Warnung der Bevölkerung sind potentiell zu treffende Maßnahmen nach § 2 unter anderem auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesstraßenverwaltung zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20013157

Dokumentnummer

NOR40277326

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