3. Abschnitt
Brucellose der Schafe und Ziegen
§ 4.
(1) Wird die Brucellose der Schafe und Ziegen nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle Schafe und Ziegen des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen dieses Bestandes zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 43/1984 zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen.
(2) § 37 Abs. 3 TSG ist bei Brucellose der Schafe und Ziegen nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10010902
Dokumentnummer
NOR12138704
alte Dokumentnummer
N8199548562J
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