§ 4.
Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 1. Lehrjahres der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011535
Dokumentnummer
NOR40233385
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