vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Bildungsinvestitionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Zweckzuschüsse und Förderungen für Maßnahmen im Personalbereich für ganztägige Schulformen

§ 4.

(1) Die Mittel gemäß § 2 werden zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen gewährt.

(2)  Der Höchstbetrag je eingerichteter Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt 9 000 Euro jährlich, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten. Für Gruppen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann der Betrag von 9 000 Euro entsprechend der Richtlinien gemäß § 6 erhöht, maximal jedoch verdoppelt, werden.

(3) Der Höchstbetrag der Mittel für Personalkosten für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen beträgt pro eingerichteter Gruppe jährlich 6 500 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten.

(4)  Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 70 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 2 bzw. 3 gewährt werden.

Schlagworte

Unterrichtsteil

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40216042

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte