§ 4 Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 4.

(1) Zur Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher (§ 94 lit. f Z 71 GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:

  1. 1. Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, oder
  2. 2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
  3. 3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Weiters müssen die im Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeübt worden sein.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR12081556

alte Dokumentnummer

N5199330727J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)