§ 4.
(1) Zur Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher (§ 94 lit. f Z 71 GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
- 1. Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, oder
- 2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
- 3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Weiters müssen die im Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeübt worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007447
Dokumentnummer
NOR12081556
alte Dokumentnummer
N5199330727J
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