§ 4 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1990

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 4.

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10007059

Dokumentnummer

NOR12076974

alte Dokumentnummer

N5199012002H

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