BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER UNTERSTUFE Art des Nachweises der Befähigung
§ 4.
(1) Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
- b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
- c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
- d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik, oder einer Steuerform dieser Lehranstalten,
- b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
- c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
- d) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
- oder
- 3. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik oder einer Sonderform gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 371/1986 dieser Schule,
- b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
- c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
- d) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
- oder
- 4. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
- (§§ 6 bis 14).
(2) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse entfällt, wenn der Konzessionswerber durch Zeugnisse
- 1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
- 2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
- 3. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie einer inländischen Universität
- nachweist.
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Lehrgänge über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften entfällt für Personen, die dieses Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt haben oder die innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006711
Dokumentnummer
NOR12075455
alte Dokumentnummer
N5198810494E
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