Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 2. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Spenglerhandwerk und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 4. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe, BGBl. Nr. 129/1978, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 5. die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder für das auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
- durch Zeugnisse nachweist.
Schlagworte
Schulbesuch, Heizungsbauer, Zentralheizungsanlagen, Gasinstallation
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006591
Dokumentnummer
NOR12071820
alte Dokumentnummer
N5197811067Q
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