§ 4 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Drucker, eingeschränkt auf den Siebdruck, den Kleinoffsetdruck und
einfache Verfahrensarten

§ 4.

Die Befähigung für das auf den Siebdruck, auf den Kleinoffsetdruck (§ 2 Abs. 3) und auf einfache Verfahrensarten (§ 6 Abs. 2) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformenhersteller, Kartolithograf, Lithograf (Fototonätzer) oder Siebdrucker,
  2. b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Druckformenerzeugung (Druckformenherstellung, Kartolithografie oder Lithografie) oder im Siebdruck und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071495

alte Dokumentnummer

N5197711098Q

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