§ 4 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.1990

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2

§ 4.

(1) Die im § 1 Abs. 2 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. Diese zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil und den rechtlichen Teil.

(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  1. 1. Chemikalienkunde,
  2. 2. Toxikologie,
  3. 3. Pflanzenschutzmittelkunde.

(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  1. 1. Chemikalienrecht (insbesondere giftrechtliche Bestimmungen),
  2. 2. Lebensmittelrecht bezogen auf Gebrauchsgegenstände,
  3. 3. Pflanzenschutzmittelrecht.

(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 2) entfällt, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin oder Chemie an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007023

Dokumentnummer

NOR12076654

alte Dokumentnummer

N5199010483J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)