Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2
§ 4.
(1) Die im § 1 Abs. 2 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. Diese zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil und den rechtlichen Teil.
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
- 1. Chemikalienkunde,
- 2. Toxikologie,
- 3. Pflanzenschutzmittelkunde.
- Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
- 1. Chemikalienrecht (insbesondere giftrechtliche Bestimmungen),
- 2. Lebensmittelrecht bezogen auf Gebrauchsgegenstände,
- 3. Pflanzenschutzmittelrecht.
- Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 2) entfällt, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin oder Chemie an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007023
Dokumentnummer
NOR12076654
alte Dokumentnummer
N5199010483J
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