§ 4 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Prüfungstermin

§ 4.

Der Landeshauptmann hat im jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Schlagworte

Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006583

Dokumentnummer

NOR12071801

alte Dokumentnummer

N5197810019P

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